Der Beschwerdegegner 1 geht indessen zumindest implizit davon aus, dass das bestehende Gebäude zonenkonform genutzt wurde, will er doch die Zonenkonformität des geplanten Vorhabens daraus ableiten, dass die geplante Nutzung mit der früheren Nutzung vergleichbar sei. Geht man aber mit dem Beschwerdegegner 1 davon aus, dass das Gebäude auch nach Inkrafttreten der Bauordnung zonenkonform war, verbietet sich die Anrufung der Bestandesgarantie nach dem Gesagten von vornherein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.5.3 Unbestritten ist, dass die Nutzung des Restaurants dem Zweck der Gewerbezone entsprach.