Eine derartige Nutzungsänderung hatte die Baubehörde jedoch im Gegensatz zur Erweiterung zonenwidriger Wohnbauten seit Inkrafttreten der BO noch nicht zu beurteilen, weshalb keine Praxis besteht, auf die sich der Beschwerdegegner 1 berufen könnte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.5.1 Der Beschwerdegegner 1 geht sodann davon aus, dass ihm – sollte das Bauvorhaben als zonenwidrig beurteilt werden – aufgrund der Bestandesgarantie die anbegehrte Baubewilligung zustehe. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| |