Dennoch kann der Beschwerdegegner 1 als Bauherr daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit dem vorliegend strittigen Bauvorhaben soll nämlich nicht eine bestehende Wohnbaute geändert oder vergrössert werden, vielmehr will der Beschwerdegegner 1 das zumindest teilweise zonenkonform genutzte Restaurant neu als reine Wohnbaute umnutzen. Eine derartige Nutzungsänderung hatte die Baubehörde jedoch im Gegensatz zur Erweiterung zonenwidriger Wohnbauten seit Inkrafttreten der BO noch nicht zu beurteilen, weshalb keine Praxis besteht, auf die sich der Beschwerdegegner 1 berufen könnte.