| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Die angeführten Beispiele zeigen zwar, dass die damalige Gemeinde Riedern bzw. in einem Fall die Beschwerdegegnerin 3 den in Art. 11 Abs. 2 BO garantierten Bestandesschutz stets weit interpretierten und teilweise eine Vergrösserung der Wohnfläche zuliessen, ohne dass dies die Bestimmung explizit zugelassen hätte. Dennoch kann der Beschwerdegegner 1 als Bauherr daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.