Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 518). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.4.2 Die vom Beschwerdegegner 2 angeführten Baubewilligungen betrafen bestehende und durch Art. 11 Abs. 2 BO in ihrem Bestand geschützte Wohnbauten. Bewilligt wurde ein An- und Umbau mit zusätzlichem Einbau einer Wohnung, die Erstellung eines Fahrradunterstands, ein Anbau, der Umbau und der Anbau eines Schopfs, das dauerhafte Parkieren eines Bauwagens als Abstellraum und der Neubau eines Einfamilienhauses nach Abbruch der bestehenden Gebäude.