Indem der Beschwerdegegner 2 die seit Inkrafttreten der BO im Jahr 1998 ergangenen Baubewilligungsentscheide anführt und darauf hinweist, dass fünf der sieben Baubewilligungen eine Vergrösserung des bestehenden Wohnraums bewilligt hätten, beruft er sich sinngemäss auf eine gesetzeswidrige Praxis der Beschwerdegegnerin 3 bzw. der damaligen Gemeinde Riedern, welche auch vorliegend anzuwenden sei. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor.