Bereits die herkömmliche Auffassung, wonach zwingendes Element einer gewerblichen Nutzung die Absicht der Erzielung eines Gewinns ist, widerspricht einer solchen Auslegung. Der Betrieb einer Unterkunft für Asylsuchende ist offensichtlich keine gewerbliche Nutzung, sondern dient der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (vgl. VGer BE-Urteil VGE 18170 vom 11. März 1991 E. 2, in BVR 1992 S. 14 ff., 15 f.). Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin 3 lässt sich auch unter Berücksichtigung der ihr zukommenden relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit nicht halten.