| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Unklar bleibt, weshalb die Beschwerdegegnerin 3 rein aufgrund der zeitlich begrenzten Beherbergung auf eine gewerbliche Nutzung und deshalb auf eine zonenkonforme Umnutzung des Restaurants schliessen will. Bereits die herkömmliche Auffassung, wonach zwingendes Element einer gewerblichen Nutzung die Absicht der Erzielung eines Gewinns ist, widerspricht einer solchen Auslegung.