Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in der Unterkunft beträgt pro Person zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und liegt so weit über dem in einem Hotelbetrieb Üblichen. Sodann fehlt – wovon auch die Beschwerdegegner ausgehen – der für einen Hotelbetrieb übliche Autoverkehr. Ebenso gibt es keinen öffentlichen Restaurationsbetrieb und kein "übermässiges" Kommen und Gehen während der Nacht. Daraus wird ersichtlich, dass zahlreiche Elemente, welche bei einem Hotelbetrieb gegen eine Wohnnutzung sprechen können, bei der geplanten Unterkunft für Asylsuchende gerade nicht gegeben sind (vgl. VGer BE-Urteil VGE 18170 vom 11. März 1991 E. 2, in BVR 1992 S. 14 ff., 15 f.).