keine neuen Wohnungen erstellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Die geplante Unterkunft dient der Beherbergung von Asylsuchenden. Dabei handelt es sich um eine Wohnnutzung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 2 kann eine Unterkunft für Asylsuchende raumplanungsrechtlich nämlich nicht mit einem Hotel oder einem hotelähnlichen Beherbergungsbetrieb verglichen werden. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in der Unterkunft beträgt pro Person zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und liegt so weit über dem in einem Hotelbetrieb Üblichen.