Gemischte Wohn-/Gewerbebauten sind in der Regel im Erdgeschoss gewerblich und im Dachgeschoss vorzugsweise für Wohnzwecke zu nutzen. Die Gewerbezone ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet (Art. 11 Abs. 3 BO). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.3.2 Die Erstellung von Wohnungen stellt in der Gewerbezone grundsätzlich eine zonenfremde, insbesondere aus wohnhygienischen Gründen möglichst fernzuhaltende Nutzung dar. So dürfen gemäss Art. 11 BO mit Ausnahme des Bestandesschutzes gemäss Art. 11 Abs. 2 BO keine neuen Wohnungen erstellt werden.