Da die Liegenschaft bis dato mehrheitlich zu Wohnzwecken genutzt worden sei, sei das geplante Vorhaben zulässig. Im Übrigen wäre auch eine ausschliessliche Wohnnutzung zulässig. Beim vorliegenden Projekt handle es sich nämlich nicht um einen Neubau einer Asylunterkunft, sondern um die Umnutzung einer bestehenden Baute im Rahmen der Bestandesgarantie. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.1