Mehr als die Hälfte dieser Parzellen werde zu reiner Wohnnutzung genutzt. Es handle sich somit um eine gemischte Zone ohne rein gewerblichen Charakter. Werde das Bauvorhaben aber als nicht zonenkonform beurteilt, komme die Bestandesgarantie gemäss Art. 61 Abs. 2 RBG zum Tragen. Aufgrund der ähnlichen räumlichen Auswirkungen und der weiterhin vergleichbaren Nutzung werde mit der vorgesehenen Nutzungsänderung die Abweichung zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt. Überwiegende öffentliche und private Interessen, die dem Bauvorhaben entgegenstünden, seien keine erkennbar. Da die Liegenschaft bis dato mehrheitlich zu Wohnzwecken genutzt worden sei, sei das geplante Vorhaben zulässig.