Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, dass die geplante Nutzung mit der früheren Nutzung vergleichbar sei. Zusätzliche Auswirkungen auf die Umgebung, die Einhaltung der Brandschutzvorschriften oder eine wesentliche Vergrösserung des Benutzendenkreises seien keine zu erwarten. Zudem führe die geplante Umnutzung weder in der baulichen Erscheinung noch von den Massstäben her zu einer Veränderung an der bestehenden Baute. Die geplante Unterkunft für Asylsuchende sei zonenkonform. Die fragliche Gewerbezone umfasse lediglich ein kleines Gebiet mit neun Parzellen. Mehr als die Hälfte dieser Parzellen werde zu reiner Wohnnutzung genutzt.