11 Abs. 2 Satz 1 BO abweichenden Praxis gesprochen werden, die den Ausbau der bestehenden Wohnbauten voraussetzungslos erlaube. Zu beachten sei sodann, dass beim geplanten Bauvorhaben nur Bauarbeiten im Gebäudeinneren ausgeführt würden. Die geplante Unterkunft für Asylsuchende ähnle schliesslich hinsichtlich der grösseren Anzahl von untergebrachten Personen pro Quadratmeter und der häufigeren Personenwechsel einem Hotelbetrieb, welcher in der Gewerbezone zulässig sei. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.4 Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, dass die geplante Nutzung mit der früheren Nutzung vergleichbar sei.