Dabei habe der ehemalige Gemeinderat Riedern jeweils explizit erklärt, die Bauvorhaben würden den Zonenvorschriften entsprechen. Daraus sei zu schliessen, dass der ehemalige Gemeinderat wie auch die Beschwerdegegnerin 3 nicht bloss den Ersatz und den Erhalt der bestehenden Wohnbauten, sondern auch den voraussetzungslosen Ausbau der Wohnfläche als zonenkonform erachten würden, selbst wenn dabei das bestehende Gebäudevolumen vergrössert werde. Es könne daher von einer eigentlichen vom Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BO abweichenden Praxis gesprochen werden, die den Ausbau der bestehenden Wohnbauten voraussetzungslos erlaube.