| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.2 Die Beschwerdegegnerin 3 geht gemäss ihrem Baubewilligungsentscheid davon aus, dass die Nutzung des ehemaligen Restaurants als Unterkunft für Asylsuchende den Zonenbestimmungen entspreche, da sie nicht als reine Wohnnutzung qualifiziert werden könne und durch die zeitlich begrenzte Beherbergung auch eine gewerbliche Nutzung beinhalte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.3