11 der Bauordnung Riedern vom 29. Mai 1998 (BO) gesetzeswidrig ausgelegt und der Ausbau bestehender Wohnflächen voraussetzungslos bewilligt worden sei, sei unhaltbar. Es sei davon auszugehen, dass in der Gewerbezone bestehende Wohnbauten erhalten und ersetzt werden dürften. All die von der Vorinstanz aufgeführten Beispiele liessen sich darunter subsumieren, würden doch Ersatz und Erhalt von Wohnbauten die Anpassung an zeitgemässe Bedürfnisse, worunter auch ein bescheidener Ausbau fallen könne, implizieren. Hingegen sei in keinem Fall eine Nutzungsänderung bewilligt worden. Der Bestand an Wohnbauten habe sich unter Geltung von Art. 11 BO nicht vermehrt.