76 Abs. 1 RBG vor, dass die Baubewilligung erteilt wird, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass das geplante Bauvorhaben in der Gewerbezone nicht zonenkonform sei. Die Feststellung, dass in der Bewilligungspraxis Art. 11 der Bauordnung Riedern vom 29. Mai 1998 (BO) gesetzeswidrig ausgelegt und der Ausbau bestehender Wohnflächen voraussetzungslos bewilligt worden sei, sei unhaltbar.