| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Vorliegend beantragen die Beschwerdeführer im Sinne eines Gestaltungsurteils die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Baubewilligung. Damit besteht nach dem Gesagten kein Raum für die formelle Feststellung, dass dem Beschwerdegegner 1 keine Baubewilligung erteilt werden könne. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten.