Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn der Gesuchsteller in der betreffenden Angelegenheit ein Gestaltungsurteil erwirken kann, wobei diese Einschränkung nicht für Vorentscheide gilt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 62). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Vorliegend beantragen die Beschwerdeführer im Sinne eines Gestaltungsurteils die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Baubewilligung.