In der Folge gelangten A.______ und B.______, C.______, D.______ und E.______, F.______ und G.______, H.______ sowie I.______ mit Beschwerde vom 12. Dezember 2013 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Beschwerdeentscheids des DBU vom 11. November 2013 und der Baubewilligung der Gemeinde Glarus vom 26. März 2013. Es sei festzustellen, dass die vom Kanton Glarus anbegehrte Baubewilligung nicht erteilt werden könne bzw. es sei das Baugesuch des Kantons Glarus abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.2