{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00128_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=255&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "61a4744ef8281b72ad556b35b45252df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00128", "VG.2014.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:38", "Checksum": "aecb893262e3e5c04c8fddc7c337eb81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n4.6\n4.6.1 Schliesslich weist der Beschwerdegegner 1 darauf hin, dass die Gewerbezone lediglich ein kleines Gebiet mit neun Parzellen umfasse, wovon mehr als die Hälfe zu reinen Wohnzwecken genutzt werde. Damit spricht er implizit die Frage einer akzessorischen Überprüfung des Nutzungsplans an.\nNutzungspläne sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG). Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2 RPG). Die akzessorische Überprüfung eines Nutzungsplans ist insbesondere im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, doch lässt die Rechtsprechung eine solche Überprüfung zu, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen seit Annahme des Plans in einer Weise geändert haben, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der auferlegten Nutzungsbeschränkungen dahingefallen sein könnte (BGE 127 I 103 E. 6b). Ebenso kann eine akzessorische Überprüfung ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen (BGE 119 Ib 480 E. 5c).\n4.6.2 Der Beschwerdegegner 1 macht zu Recht nicht geltend, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des Nutzungsplans im Jahr 1998 geändert hätten. Vielmehr bestanden fast alle Wohnbauten bereits beim Planerlass. Mit anderen Worten wurde die Gewerbezone im Bewusstsein ausgeschieden, dass sie verschiedene Wohnbauten enthält. Daneben musste der Nutzungsplan gemäss Art. 16 Abs. 3 des bis am 30. Juni 2011 geltenden Raumplanungs- und Baugesetzes vom 1. Mai 1988 durch den Regierungsrat genehmigt werden, weshalb der Kanton seine Interessen bereits bei Erlass des Nutzungsplans wahren konnte. Damit ist dem Gericht die akzessorische Überprüfung des Nutzungsplans verwehrt; der Nutzungsplan bleibt folglich für jedermann verbindlich.\n4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Unterkunft für Asylsuchende in der Gewerbezone zonenwidrig ist. Der Beschwerdegegner 1 kann sich weder auf eine gesetzeswidrige Praxis berufen noch aus der Bestandesgarantie etwas zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist der Nutzungsplan mangels Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einer akzessorischen Überprüfung nicht zugänglich.\nDaraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin 3 dem Beschwerdegegner 1 für das geplante Bauvorhaben keine Baubewilligung hätte erteilen dürfen. Eine solche wäre nur dann zulässig, wenn die strittige Parzelle umgezont würde (beispielsweise in eine Wohnzone oder in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a Ziff. 5 RBG). Es ist naheliegend und steht der Beschwerdegegnerin 3 frei, eine solche Umzonung in die Wege zu leiten.\nDemgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Baubewilligung vom 26. März 2013 und der Beschwerdeentscheid vom 11. November 2013 sind aufzuheben.\nIst die Beschwerde bereits aufgrund der Zonenwidrigkeit des geplanten Bauvorhabens gutzuheissen, müssen die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden, namentlich betreffend den Ausstand und den Parkplatznachweis, nicht weiter geprüft werden.\nIII.\nDie Gerichtskosten sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. Art. 135 Abs. 1 und 2 VRG). Den Beschwerdeführern ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- zurückzuerstatten.\nDer Beschwerdegegner 1 ist gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids den Beschwerdeführern 1.1, 1.2, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 eine Parteientschädigung von je Fr. 200.- und den Beschwerdeführern 2, 5 und 6 eine solche von je Fr. 400.-, insgesamt Fr. 2'400.- (Mehrwertsteuer inklusive), zu bezahlen. Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren steht den Beschwerdeführern mangels grober Verfahrensfehler oder offensichtlicher Rechtsverletzungen der Beschwerdegegnerin 3 keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. b VRG e contrario).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Baubewilligung vom 26. März 2013 und der Beschwerdeentscheid vom 11. November 2013 werden aufgehoben.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Den Beschwerdeführern wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- zurückerstattet.\nDer Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids den Beschwerdeführern 1.1, 1.2, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2 eine Parteientschädigung von je Fr. 200.- und den Beschwerdeführern 2, 5 und 6 eine solche von je Fr. 400.-, insgesamt Fr. 2'400.- (Mehrwertsteuer inklusive), zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}