{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00128_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=255&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "61a4744ef8281b72ad556b35b45252df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00128", "VG.2014.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:38", "Checksum": "aecb893262e3e5c04c8fddc7c337eb81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n4.5\n4.5.1 Der Beschwerdegegner 1 geht sodann davon aus, dass ihm – sollte das Bauvorhaben als zonenwidrig beurteilt werden – aufgrund der Bestandesgarantie die anbegehrte Baubewilligung zustehe.\nWie dargelegt, ist der Erhalt und Ersatz von Wohnbauten sowie Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal gemäss Art. 11 Abs. 2 BO gestattet. Daneben sieht das kantonale Recht in Art. 61 Abs. 1 RBG vor, dass bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften oder Plänen nicht mehr entsprechen, erhalten und erneuert werden dürfen. Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen und nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Art. 61 Abs. 2 RBG).\n4.5.2 Die Erteilung einer Baubewilligung aufgrund der Bestandesgarantie kommt nur dann in Frage, wenn eine ursprünglich rechtmässig erstellte Baute durch die Änderung des Nutzungsplans zonenwidrig geworden ist. Der Beschwerdegegner 1 geht indessen zumindest implizit davon aus, dass das bestehende Gebäude zonenkonform genutzt wurde, will er doch die Zonenkonformität des geplanten Vorhabens daraus ableiten, dass die geplante Nutzung mit der früheren Nutzung vergleichbar sei. Geht man aber mit dem Beschwerdegegner 1 davon aus, dass das Gebäude auch nach Inkrafttreten der Bauordnung zonenkonform war, verbietet sich die Anrufung der Bestandesgarantie nach dem Gesagten von vornherein.\n4.5.3 Unbestritten ist, dass die Nutzung des Restaurants dem Zweck der Gewerbezone entsprach. Hingegen ist unklar, ob die Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unter Geltung der BO zu einer zonenwidrigen Nutzung des Gebäudes führten. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist die Auslegung von Art. 11 BO.\nNach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 139 V 148 E. 5.1, mit Hinweisen).\nGemäss Art. 11 Abs. 2 BO ist der Erhalt und Ersatz von Wohnbauten sowie Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal gestattet. Folgt man dem Wortlaut der Bestimmung, so bezieht sich der Erhalt und Ersatz nicht nur auf Wohnbauten, sondern auch auf Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal. Dies impliziert, dass solche Wohnungen grundsätzlich als zonenwidrig zu gelten haben. Das entspricht auch der Systematik der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 BO, welcher offensichtlich die Bestandesgarantie regeln will. Dennoch ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal als zonenkonform erachtete und grundsätzlich zulassen wollte. Dafür spricht einerseits, dass eine solche Sonderregelung durchaus üblich ist (vgl. etwa § 56 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 oder Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 1972). Anderseits macht die explizite Erwähnung von Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal nur dann Sinn, wenn sie anders behandelt werden sollten als Wohnbauten, sind sie doch andernfalls vom Begriff der Wohnbaute ohne Weiteres erfasst. So bleibt offen, ob die Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 BO nicht vielmehr so verstanden werden muss, dass (einerseits) der Erhalt und Ersatz von Wohnbauten sowie (anderseits) Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal gestattet sind, was die bisherige Nutzung des Gebäudes als zonenkonform erscheinen liesse.\nSo oder anders bleibt dies jedoch für den vorliegenden Fall nicht entscheidwesentlich. Auch wenn man davon ausginge, dass die Nutzung des strittigen Gebäudes aufgrund der Wohnungen in den Obergeschossen mit Inkrafttreten der BO zonenwidrig geworden sei, käme Art. 11 Abs. 2 BO nicht zur Anwendung, da dieser nur den Erhalt und den Ersatz der Wohnungen, nicht aber die Umnutzung des Restaurants erlaubt. Die Anwendung der kantonalrechtlichen Bestimmung von Art. 61 Abs. 2 RBG scheiterte hingegen daran, dass das Gebäude zumindest als Restaurant zonenkonform genutzt wurde. Art. 61 Abs. 2 RBG kann aber nur so verstanden werden, dass eine Änderung einer zonenwidrigen Nutzung in eine andere zonenwidrige Nutzung unter Umständen zu erlauben ist. Hingegen will die Bestandesgarantie gerade nicht ermöglichen, ein zumindest teilweise zonenkonform genutztes Gebäude gänzlich zonenwidrig zu nutzen, würde dadurch doch die Rechtswidrigkeit erheblich verstärkt. Damit kann der Beschwerdegegner 1 unabhängig davon, wie man Art. 11 Abs. 2 BO auslegt, aus der Bestandesgarantie nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n"}