{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00128_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=255&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "61a4744ef8281b72ad556b35b45252df"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00128", "VG.2014.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:15", "Checksum": "6459dda7f4f8fb5209345addb918f381", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nEine Unterkunft für Asylsuchende wurde denn auch verschiedentlich als Wohnbaute und deren Betrieb als Wohnnutzung bezeichnet (VGer BE-Urteil VGE 18170 vom 11. März 1991 E. 2, in BVR 1992 S. 14 ff., 15f., VGE 17474 vom 21. März 1988 E. 4, in BVR 1988 S. 263 ff., 271 f.; Urteil des Regierungsrats SZ vom 24. April 1990 E. 3, in ZBl 1990 S. 419 ff., 421); dies selbst dann, wenn es sich um ein Durchgangszentrum mit nur kurzer Aufenthaltsdauer der einzelnen Asylsuchenden handelte (VGer BL-Urteil vom 4. September 2002, in BLVGE 2002/2003 Ziff. 6.2.1 E. 3b f.). So erkannte beispielsweise der Gemeinderat Münchenstein richtig, dass die Erstellung einer Unterkunft für Asylsuchende in der Gewerbezone nicht zulässig ist, sondern der Umzonung der Parzelle in eine Wohnzone oder eine Zone für öffentliche Werke und Anlagen bedarf (vgl. Ratschlag des Gemeinderats Münchenstein für die Einwohnergemeindeversammlung vom 20. März 2003, Ziff. 7.1, abrufbar unter www.muenchenstein.ch/dl.php/ de/20060123143310/Ratschlag_2003_0320.pdf). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nZusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei einer Unterkunft für Asylsuchende um eine Wohnnutzung handelt, welche in der Gewerbezone gemäss Art. 11 BO grundsätzlich nicht zonenkonform ist. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.4 |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.4.1 Indem der Beschwerdegegner 2 die seit Inkrafttreten der BO im Jahr 1998 ergangenen Baubewilligungsentscheide anführt und darauf hinweist, dass fünf der sieben Baubewilligungen eine Vergrösserung des bestehenden Wohnraums bewilligt hätten, beruft er sich sinngemäss auf eine gesetzeswidrige Praxis der Beschwerdegegnerin 3 bzw. der damaligen Gemeinde Riedern, welche auch vorliegend anzuwenden sei. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIn der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Wenn die Baubewilligungsbehörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das anderen, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so kann verlangt werden, dass die widerrechtliche Begünstigung im Einzelfall gewährt wird (BGE 136 I 65 E. 5.6, 126 V 390 E. 6a, 123 II 248 E. 3c; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 518). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.4.2 Die vom Beschwerdegegner 2 angeführten Baubewilligungen betrafen bestehende und durch Art. 11 Abs. 2 BO in ihrem Bestand geschützte Wohnbauten. Bewilligt wurde ein An- und Umbau mit zusätzlichem Einbau einer Wohnung, die Erstellung eines Fahrradunterstands, ein Anbau, der Umbau und der Anbau eines Schopfs, das dauerhafte Parkieren eines Bauwagens als Abstellraum und der Neubau eines Einfamilienhauses nach Abbruch der bestehenden Gebäude. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie angeführten Beispiele zeigen zwar, dass die damalige Gemeinde Riedern bzw. in einem Fall die Beschwerdegegnerin 3 den in Art. 11 Abs. 2 BO garantierten Bestandesschutz stets weit interpretierten und teilweise eine Vergrösserung der Wohnfläche zuliessen, ohne dass dies die Bestimmung explizit zugelassen hätte. Dennoch kann der Beschwerdegegner 1 als Bauherr daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit dem vorliegend strittigen Bauvorhaben soll nämlich nicht eine bestehende Wohnbaute geändert oder vergrössert werden, vielmehr will der Beschwerdegegner 1 das zumindest teilweise zonenkonform genutzte Restaurant neu als reine Wohnbaute umnutzen. Eine derartige Nutzungsänderung hatte die Baubehörde jedoch im Gegensatz zur Erweiterung zonenwidriger Wohnbauten seit Inkrafttreten der BO noch nicht zu beurteilen, weshalb keine Praxis besteht, auf die sich der Beschwerdegegner 1 berufen könnte. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.5 |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.5.1 Der Beschwerdegegner 1 geht sodann davon aus, dass ihm – sollte das Bauvorhaben als zonenwidrig beurteilt werden – aufgrund der Bestandesgarantie die anbegehrte Baubewilligung zustehe. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nWie dargelegt, ist der Erhalt und Ersatz von Wohnbauten sowie Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal gemäss Art. 11 Abs. 2 BO gestattet. Daneben sieht das kantonale Recht in Art. 61 Abs. 1 RBG vor, dass bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften oder Plänen nicht mehr entsprechen, erhalten und erneuert werden dürfen. Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen und nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Art. 61 Abs. 2 RBG). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}