{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00128_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=255&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "61a4744ef8281b72ad556b35b45252df"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00128", "VG.2014.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:15", "Checksum": "6459dda7f4f8fb5209345addb918f381", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n4.1 Vor Verwaltungsgericht ist zu Recht nicht mehr strittig, dass der geplante Umbau und die Umnutzung des Restaurants Edelweiss in eine Unterkunft für Asylsuchende einer Baubewilligung bedarf. Umstritten und im vorliegenden Verfahren zentral ist hingegen die Frage, ob das in der Gewerbezone der Gemeinde Riedern geplante Bauvorhaben zonenkonform ist, was gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG und Art. 76 Abs. 1 RBG grundsätzlich Voraussetzung für eine Baubewilligung ist. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.2 |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.2.1 Im Bau- und Raumplanungsrecht kommt der Gemeindeautonomie eine herausragende Bedeutung zu. Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zu Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- oder Gesetzesrecht (BGE 136 I 265 E. 2.1, mit Hinweisen). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.2.2 Gemäss Art. 115 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) sind den Gemeinden in den Schranken von Verfassung und Gesetz ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet. Sie besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind (Art. 119 Abs. 1 KV). Die Ortsplanung ist gemäss Art. 15 Abs. 1 RBG Aufgabe der Gemeinde und umfasst nach Art. 15 Abs. 2 RBG das kommunale Entwicklungskonzept, den kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nBei der Anwendung der nutzungsplanerischen Vorschriften kommt der kommunalen Baubehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Die Autonomie der Gemeindebehörde hat aber dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck der Bestimmung nicht mehr vereinbaren lässt (Christian Häuptli, in Andreas Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 13 N. 23). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.3 |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BO ist die Gewerbezone für gewerbliche, industrielle oder touristische Nutzungen mit besonderen Anforderungen an den Standort, an das Gebäude und an die Umgebung bestimmt. Der Erhalt und Ersatz von Wohnbauten sowie Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal ist gemäss Art. 11 Abs. 2 BO gestattet. Gemischte Wohn-/Gewerbebauten sind in der Regel im Erdgeschoss gewerblich und im Dachgeschoss vorzugsweise für Wohnzwecke zu nutzen. Die Gewerbezone ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet (Art. 11 Abs. 3 BO). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.3.2 Die Erstellung von Wohnungen stellt in der Gewerbezone grundsätzlich eine zonenfremde, insbesondere aus wohnhygienischen Gründen möglichst fernzuhaltende Nutzung dar. So dürfen gemäss Art. 11 BO mit Ausnahme des Bestandesschutzes gemäss Art. 11 Abs. 2 BO keine neuen Wohnungen erstellt werden. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie geplante Unterkunft dient der Beherbergung von Asylsuchenden. Dabei handelt es sich um eine Wohnnutzung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 2 kann eine Unterkunft für Asylsuchende raumplanungsrechtlich nämlich nicht mit einem Hotel oder einem hotelähnlichen Beherbergungsbetrieb verglichen werden. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in der Unterkunft beträgt pro Person zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und liegt so weit über dem in einem Hotelbetrieb Üblichen. Sodann fehlt – wovon auch die Beschwerdegegner ausgehen – der für einen Hotelbetrieb übliche Autoverkehr. Ebenso gibt es keinen öffentlichen Restaurationsbetrieb und kein \"übermässiges\" Kommen und Gehen während der Nacht. Daraus wird ersichtlich, dass zahlreiche Elemente, welche bei einem Hotelbetrieb gegen eine Wohnnutzung sprechen können, bei der geplanten Unterkunft für Asylsuchende gerade nicht gegeben sind (vgl. VGer BE-Urteil VGE 18170 vom 11. März 1991 E. 2, in BVR 1992 S. 14 ff., 15 f.). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nUnklar bleibt, weshalb die Beschwerdegegnerin 3 rein aufgrund der zeitlich begrenzten Beherbergung auf eine gewerbliche Nutzung und deshalb auf eine zonenkonforme Umnutzung des Restaurants schliessen will. Bereits die herkömmliche Auffassung, wonach zwingendes Element einer gewerblichen Nutzung die Absicht der Erzielung eines Gewinns ist, widerspricht einer solchen Auslegung. Der Betrieb einer Unterkunft für Asylsuchende ist offensichtlich keine gewerbliche Nutzung, sondern dient der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (vgl. VGer BE-Urteil VGE 18170 vom 11. März 1991 E. 2, in BVR 1992 S. 14 ff., 15 f.). Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin 3 lässt sich auch unter Berücksichtigung der ihr zukommenden relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit nicht halten. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}