{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00128_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=255&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "61a4744ef8281b72ad556b35b45252df"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00128", "VG.2014.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:15", "Checksum": "6459dda7f4f8fb5209345addb918f381", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00128 (VG.2014.53)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nVorliegend beantragen die Beschwerdeführer im Sinne eines Gestaltungsurteils die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Baubewilligung. Damit besteht nach dem Gesagten kein Raum für die formelle Feststellung, dass dem Beschwerdegegner 1 keine Baubewilligung erteilt werden könne. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nVoraussetzung einer Baubewilligung ist gemäss der bundesrechtlichen Minimalvorschrift von Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Das kantonale Recht sieht in Art. 76 Abs. 1 RBG vor, dass die Baubewilligung erteilt wird, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass das geplante Bauvorhaben in der Gewerbezone nicht zonenkonform sei. Die Feststellung, dass in der Bewilligungspraxis Art. 11 der Bauordnung Riedern vom 29. Mai 1998 (BO) gesetzeswidrig ausgelegt und der Ausbau bestehender Wohnflächen voraussetzungslos bewilligt worden sei, sei unhaltbar. Es sei davon auszugehen, dass in der Gewerbezone bestehende Wohnbauten erhalten und ersetzt werden dürften. All die von der Vorinstanz aufgeführten Beispiele liessen sich darunter subsumieren, würden doch Ersatz und Erhalt von Wohnbauten die Anpassung an zeitgemässe Bedürfnisse, worunter auch ein bescheidener Ausbau fallen könne, implizieren. Hingegen sei in keinem Fall eine Nutzungsänderung bewilligt worden. Der Bestand an Wohnbauten habe sich unter Geltung von Art. 11 BO nicht vermehrt. Unzutreffend sei es auch, darauf abstellen zu wollen, dass die meisten Baugesuche nur Wohnbauten betroffen hätten. Die markante und dominante Baute in der Zone umfasse mit Sicherheit ein Mehrfaches des Volumens aller Wohnbauten in der Zone. Der Vergleich mit einer Hotelnutzung sei schliesslich abwegig. Daneben könne von der Zonenkonformität eines Hotels in der Gewerbezone keine Rede sein. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2 Die Beschwerdegegnerin 3 geht gemäss ihrem Baubewilligungsentscheid davon aus, dass die Nutzung des ehemaligen Restaurants als Unterkunft für Asylsuchende den Zonenbestimmungen entspreche, da sie nicht als reine Wohnnutzung qualifiziert werden könne und durch die zeitlich begrenzte Beherbergung auch eine gewerbliche Nutzung beinhalte. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.3 Der Beschwerdegegner 2 führt aus, dass bei fünf von insgesamt sieben Baubewilligungsentscheiden, die nach Einführung der neuen Bauordnung getroffen worden seien, eine Vergrösserung des bestehenden Wohnraums bewilligt worden sei. Dabei habe der ehemalige Gemeinderat Riedern jeweils explizit erklärt, die Bauvorhaben würden den Zonenvorschriften entsprechen. Daraus sei zu schliessen, dass der ehemalige Gemeinderat wie auch die Beschwerdegegnerin 3 nicht bloss den Ersatz und den Erhalt der bestehenden Wohnbauten, sondern auch den voraussetzungslosen Ausbau der Wohnfläche als zonenkonform erachten würden, selbst wenn dabei das bestehende Gebäudevolumen vergrössert werde. Es könne daher von einer eigentlichen vom Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BO abweichenden Praxis gesprochen werden, die den Ausbau der bestehenden Wohnbauten voraussetzungslos erlaube. Zu beachten sei sodann, dass beim geplanten Bauvorhaben nur Bauarbeiten im Gebäudeinneren ausgeführt würden. Die geplante Unterkunft für Asylsuchende ähnle schliesslich hinsichtlich der grösseren Anzahl von untergebrachten Personen pro Quadratmeter und der häufigeren Personenwechsel einem Hotelbetrieb, welcher in der Gewerbezone zulässig sei. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.4 Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, dass die geplante Nutzung mit der früheren Nutzung vergleichbar sei. Zusätzliche Auswirkungen auf die Umgebung, die Einhaltung der Brandschutzvorschriften oder eine wesentliche Vergrösserung des Benutzendenkreises seien keine zu erwarten. Zudem führe die geplante Umnutzung weder in der baulichen Erscheinung noch von den Massstäben her zu einer Veränderung an der bestehenden Baute. Die geplante Unterkunft für Asylsuchende sei zonenkonform. Die fragliche Gewerbezone umfasse lediglich ein kleines Gebiet mit neun Parzellen. Mehr als die Hälfte dieser Parzellen werde zu reiner Wohnnutzung genutzt. Es handle sich somit um eine gemischte Zone ohne rein gewerblichen Charakter. Werde das Bauvorhaben aber als nicht zonenkonform beurteilt, komme die Bestandesgarantie gemäss Art. 61 Abs. 2 RBG zum Tragen. Aufgrund der ähnlichen räumlichen Auswirkungen und der weiterhin vergleichbaren Nutzung werde mit der vorgesehenen Nutzungsänderung die Abweichung zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt. Überwiegende öffentliche und private Interessen, die dem Bauvorhaben entgegenstünden, seien keine erkennbar. Da die Liegenschaft bis dato mehrheitlich zu Wohnzwecken genutzt worden sei, sei das geplante Vorhaben zulässig. Im Übrigen wäre auch eine ausschliessliche Wohnnutzung zulässig. Beim vorliegenden Projekt handle es sich nämlich nicht um einen Neubau einer Asylunterkunft, sondern um die Umnutzung einer bestehenden Baute im Rahmen der Bestandesgarantie. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}