135 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Der durch den eigenen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 1 VRG e contrario). | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |