Der Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 11. November 2013 und die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 15. Juli 2013 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner 1 ist einzuladen, der Beschwerdeführerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids Einsicht in die Rechtsgrundausweise der beiden seit dem 1. Januar 2004 erfolgten Handänderungen am Grundstück Parz.-Nr. […], Gemeinde X.______, zu gewähren. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1 lit. c e contrario und Art. 135 Abs. 1 VRG).