damit rechnen musste, dass die Beschwerdeführerin eine Absichtsanfechtung prüfen wird. | |||||||||| | | |||||||||| | Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls überwiegen die Interessen der Beschwerdeführerin an der Einsichtnahme in die Rechtsgrundausweise diejenige der von der Einsichtnahme passiv betroffenen ehemaligen und aktuellen Grundeigentümer. | |||||||||| | | |||||||||| | Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 11. November 2013 und die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 15. Juli 2013 sind aufzuheben.