Richtig verstanden betrifft dies aber nicht die Frage, ob ein geltend gemachtes Interesse schutzwürdig ist, sondern dies muss vielmehr bei der gewissenhaft vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.6.2 Vorliegend ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der konkreten Umstände durchaus zu Recht veranlasst sieht, zu prüfen, ob eine paulianische Anfechtungsklage zu erheben ist. Die Kenntnis über den Rechtsgrund der Eigentumsübertragungen und der allfälligen Gegenleistungen ermöglicht es ihr, die Chancen einer Anfechtungsklage abzuschätzen und eine solche allenfalls vorzubereiten.