970 N. 19 ff.). | |||||||||| | | |||||||||| | Den berechtigten Bedenken, dass Zurückhaltung geboten ist bei der Einsichtnahme in Belege, welche schuldrechtliche Bestimmungen enthalten, die mehr oder weniger persönlichkeitsbezogen sind und abseits der Publikation des Grundbuchs stehen, ist Rechnung zu tragen. Richtig verstanden betrifft dies aber nicht die Frage, ob ein geltend gemachtes Interesse schutzwürdig ist, sondern dies muss vielmehr bei der gewissenhaft vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden.