970 Abs. 1 ZGB keine restriktive Auslegung des für das erweiterte Einsichtsrecht notwendigen Interesses nahe. So hat sich der Gesetzgeber bei der Teilrevision des Sachenrechts nicht für eine einschränkende Formulierung des glaubhaft zu machenden Interesses entschieden, obwohl ein solches noch für die weitergehende Einsichtnahme in das Grundbuch erforderlich ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.5.3 Aus den dargelegten Gründen rechtfertigt es sich, ein Interesse als schutzwürdig anzuerkennen, wenn wie vorliegend mit der beantragten Einsichtnahme in die Belege bezweckt wird, die Aussichten einer paulianischen Anfechtungsklage zu prüfen und eine solche Klage allenfalls in die Wege zu leiten.