970a Abs. 1 ZGB dient dabei nicht dem Hauptzweck des Grundbuchs, nämlich der Bekanntmachung der dinglichen Rechte an einem Grundstück, sondern insbesondere auch wirtschaftlichen Zwecken. Wenn es nun aber den Kantonen erlaubt ist, die Gegenleistung bei Eigentumsübertragungen zu veröffentlichen, dürfen in Kantonen, welche von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, keine allzu hohen Anforderungen an das glaubhaft zu machende Interesse gestellt werden (so auch das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. November 1997, in ZBGR 1999, S. 97 ff., 98 f.). Schliesslich legt auch der Wortlaut von Art. 970 Abs. 1 ZGB