| |||||||||| | | |||||||||| | Weiter ist bei der Frage, ob Einsicht in Belege gewährt werden soll, welche schuldrechtliche Bestimmungen enthalten, die Teilrevision des Immobiliarsachenrechts zu beachten, mit welcher sich der Gesetzgeber bewusst für mehr Transparenz hinsichtlich der Grundbucheinträge entschieden hat (BGE 126 III 512 E. 4). Auf den 1. Januar 1994 wurde einerseits der voraussetzungslose Anspruch auf Auskunftserteilung über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken eingeführt. Anderseits wurden die Kantone ermächtigt, die Gegenleistung bei Eigentumsübertragungen zu veröffentlichen. Die Möglichkeit zur Veröffentlichung der Gegenleistung nach Art. 970a Abs. 1