| |||||||||| | | |||||||||| | 4.5.2 Zu beachten ist sodann, dass das Bundesgericht in BGE 132 III 603 das Einsichtsrecht grosszügig handhabte. Wenn nun der Beschwerdegegner 2 davon ausgeht, dass dieser Entscheid auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet, geht er fehl. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb der pflichtteilsgeschützten Erbin, die eine erbrechtliche Ausgleichungsklage vorbereitet, mehr Rechte zustehen sollen als der Beschwerdeführerin, welche als Inhaberin einer rechtskräftigen Forderung und eines Verlustscheins eine paulianische Anfechtungsklage anstrebt (vgl. auch Deschenaux, S. 166).