Anders als bei Fahrnis genügt bei Grundstücken nämlich die blosse äussere Sachherrschaft (Besitz) noch nicht, um den an ihnen bestehenden Rechten die gewünschte Öffentlichkeit zu verleihen (Tuor, S. 853). Es lässt sich nun durchaus argumentieren, dass das Interesse der Beschwerdeführerin in keinem oder nur in einem sehr losen Verhältnis zum Grundbuchzweck steht und deshalb keinen Schutz verdient. Hingegen sticht das Argument nicht mehr, dass mit dem Einsichtsrecht in die Belege zwecks Vorbereitung eines Prozesses ein ausserprozessuales Editionsrecht geschaffen werde, welches das Prozessrecht nicht kenne (Bänziger-Compagnoni, S. 88 f.).