| |||||||||| | | |||||||||| | 4.5 | |||||||||| | 4.5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt Einsicht in die Rechtsgrundtitel, weil sie eine paulianische Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG prüfen und vorbereiten möchte. Es gibt gute Gründe dafür, das Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsichtnahme in die Belege als nicht schutzwürdig zu beurteilen. Zweck des Grundbuchs ist, Bestand und Wandel der dinglichen Rechte nach aussen kundzutun. Anders als bei Fahrnis genügt bei Grundstücken nämlich die blosse äussere Sachherrschaft (Besitz) noch nicht, um den an ihnen bestehenden Rechten die gewünschte Öffentlichkeit zu verleihen (Tuor, S. 853).