| |||||||||| | | |||||||||| | In der kantonalen Rechtsprechung wird teilweise darauf hingewiesen, dass bei der Frage, ob ein glaubhaft gemachtes Interesse schutzwürdig ist, zu beachten sei, dass die Gesetzgebung die Öffentlichkeit des Grundbuchs mit der Teilrevision des Immobiliarsachenrechts wesentlich erweitert habe (Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 25. Juni 2001, in ZBGR 2003, S. 17 ff., 21 f., mit Hinweis auf BGE 126 III 512; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. November 1997, in ZBGR 1997, S. 97 ff.