Dies treffe namentlich zu, wenn die Einsichtnahme in das Grundbuch der Wahrnehmung (auch künftiger) obligatorischer Rechte zu dienen vermöge. Dabei müssten Tatsachen vorgebracht werden, aus welchen sich eine aktuelle und nicht bloss mögliche Gefährdung solcher Rechte herleiten lasse oder welche zumindest deren aktuelle Gefährdung wahrscheinlich machten (E. 2). | |||||||||| | | |||||||||| |