Jürg Schmid, Bemerkungen der Redaktion, in ZBGR 2008, S 89). | |||||||||| | | |||||||||| | Im BGE 109 II 208 führte das Bundesgericht aus, dass ein wirtschaftliches Interesse für die Einsichtnahme in das Grundbuch zwar genüge. Werde das Interesse aber auf wirtschaftliche Gründe gestützt, müsse noch dazukommen, dass dieses Interesse auch vor dem Hintergrund des Grundbuchzwecks und des vom Gesuchsteller mit der Einsichtnahme verfolgten Ziels Schutz verdiene. Dies treffe namentlich zu, wenn die Einsichtnahme in das Grundbuch der Wahrnehmung (auch künftiger) obligatorischer Rechte zu dienen vermöge.