Das Bundesgericht erwog, dass die Grundbucheinsicht der Erbin ermöglichen solle, den Kaufpreis der verkauften Grundstücke zu erfahren, mit dem Zweck, die Ausgleichungsklage, welche sie erheben wolle, beziffern zu können. Die Wahrung der Rechte der Erbin und die Existenz einer Erbanwartschaft würden eine genügende Grundlage für das in Art. 970 Abs. 1 ZGB geforderte Interesse darstellen. Unwesentlich sei dabei, dass die Erbin die verlangte Information im erbrechtlichen Verfahren erlangen könnte (E. 4.3.2). Dieser Entscheid wurde durch die Lehre teilweise kritisiert.