| |||||||||| | | |||||||||| | 4.4.2 Im von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 132 III 603 hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob eine Erbin Anspruch auf Mitteilung des für ein Grundstück bezahlten Kaufpreises hat, wenn der zukünftige Erblasser dieses Grundstück zu Lebzeiten auf Anrechnung an den Erbteil auf dessen Miterben übertragen hat, und diese das Grundstück anschliessend via Einbringung in eine Aktiengesellschaft an einen Dritten verkauft haben. Das Bundesgericht erwog, dass die Grundbucheinsicht der Erbin ermöglichen solle, den Kaufpreis der verkauften Grundstücke zu erfahren, mit dem Zweck, die Ausgleichungsklage, welche sie erheben wolle, beziffern zu können.