970 N. 15; Tuor, S. 882), wobei genügen kann, dass dem an der Einsichtnahme Interessierten ein persönlicher, aktueller und konkreter Vorteil erwächst, den er ohne die Konsultation des Grundbuchs nicht erlangen könnte (Aron Pfammatter, in Jolanda Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 2. A., Art. 970 N. 5; Rey, S. 81). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.4.2