Ein grosser Teil der neueren Lehre verlangt eine qualifizierte Bezugsnähe zu demjenigen Teil des Grundbuchs, in welchen der Gesuchsteller Einsicht nehmen will. Eine solche Bezugsnähe bestimmt sich durch die Zweckbestimmung des Grundbuchs als Mittel zur Bekanntmachung der dinglichen und vorgemerkten Rechte an Grundstücken (Roland Pfäffli, Zur Öffentlichkeit des Grundbuchs, TREX 2006, S. 360 ff., 361; Schmid, Basler Kommentar, Art. 970 N. 15;