Die ältere Lehre liess für das Einsichtsrecht jedes verständige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse genügen (Fritz Ostertag, Berner Kommentar zum ZGB, Bd. IV, 3. Abt., 2. A., 1917, Art. 970 N. 2) und bejahte ein solches für die Vorbereitung eines bevorstehenden Prozesses vorbehaltslos (Bemerkungen der Redaktion zum "Schah-Fall", ZBGR 1982, S. 291; Arthur Homberger, Zürcher Kommentar zum ZGB, Bd. IV, 3. Abt., 2. A., 1938, Art. 970 N. 7). Ein grosser Teil der neueren Lehre verlangt eine qualifizierte Bezugsnähe zu demjenigen Teil des Grundbuchs, in welchen der Gesuchsteller Einsicht nehmen will.