| |||||||||| | | |||||||||| | 4.4 | |||||||||| | 4.4.1 Es besteht in Lehre und Rechtsprechung keine Einigkeit darüber, ob das (wirtschaftliche) Interesse an der Beschaffung von Unterlagen für die Vorbereitung eines bevorstehenden Prozesses ein Einsichtsrecht in die Belege rechtfertigt.