| |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme ins Grundbuch setzt eine Beziehung des Antragsstellers zum Grundstück voraus, wobei sich diese aus einem dinglichen Recht, einem vorgemerkten persönlichen Recht oder einem Titel, welcher zum Verschaffen einer solchen Rechtsposition geeignet ist, ergibt (Henri Deschenaux, Schweizerisches Privatrecht, V/3.1, Basel 1988, S. 163; Heinz Rey, Zur Öffentlichkeit des Grundbuchs, in ZBGR 1984, S. 73 ff., 80). | |||||||||| | | |||||||||| | Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse an der beantragten Grundbucheinsicht hat. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.4 | |||||||||| | 4.4.1