| |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Einsicht in die Rechtsgrundausweise der Handänderungen an der Liegenschaft in der Gemeinde X.______. Als Belege sind die Rechtsgrundausweise unbestritten nicht vom voraussetzungslos zu erteilenden Auskunftsrecht gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB erfasst. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Ein weitergehendes Einsichtsrecht ins Grundbuch kommt gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB demjenigen zu, der ein Interesse glaubhaft macht. Welche Art von Interessen zur weitergehenden Einsichtnahme berechtigen, lässt sich dem Wortlaut von Art. 970 Abs. 1 ZGB nicht entnehmen. | |||||||||| | | |||||||||| |