Weshalb ihr in der gleichen Situation der deutlich weniger weit gehende Anspruch auf Einsichtnahme in eine öffentliche Urkunde verwehrt bleiben sollte, sei nicht einzusehen. Nicht verständlich sei sodann, weshalb der Gläubigerin der einschneidende Anspruch auf Durchführung einer Strafuntersuchung zustehen sollte, nicht aber der weniger weit gehende Anspruch auf Einsichtnahme ins Grundbuch. Nicht massgebend sei, ob es andere Wege gebe, um die gewünschte Information zu erlangen. Schliesslich genüge für die Einsichtnahme nach Art. 970 Abs. 1 ZGB ein Interesse tatsächlicher Natur. Eine qualifizierte Bezugsnähe sei nicht erforderlich. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1